Gutachter sind Experten in ihrem jeweiligen Fachgebiet. Die Beauftragung eines Gutachtens ist immer auch mit Kosten verbunden. Nicht ganz so klar ist in der Praxis häufig die Frage, wer für diese Kosten aufzukommen hat und wie hoch sie ausfallen. Vergleichsweise einfach ist der Fall, wenn es sich um ein von einem Gericht beauftragtes Gutachten handelt: Diese Kosten werden genauso verteilt, wie alle weiteren Kosten des Prozesses. Ein privat beauftragtes Gutachten hingegen unterliegt anderen Vorgaben.
Hier gilt im Regelfall das Auftraggeber-Prinzip, das bedeutet: Wer einen Gutachter beauftragt, muss auch für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Kosten vom Streitgegner zu tragen sind.
Besonders häufig kommen Privatpersonen nach einem Verkehrsunfall mit Gutachtern in Kontakt. Die Kosten für ein erstelltes Schadensgutachten werden von der Versicherung erstattet, wenn der Schaden mehr als 750 Euro beträgt. Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn das Gutachten nötig war, um die Höhe eines Anspruches beziffern zu können. Oftmals ist es für einen Laien nicht realistisch einschätzbar, wie hoch der entstandene Schaden oder der Anspruch ausfällt. Zudem muss ein Geschädigter seinen Anspruch auch begründen können. Dazu kann es jedoch erforderlich sein, bestimmte Fakten zu ermitteln – und dafür wiederum kann ein Gutachter hinzugezogen werden. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, die Kosten des Gutachters erstattet zu bekommen.
Nicht immer ist der Verursacher eines Schadens klar ersichtlich. Vor allem bei Verkehrsunfällen ist es oft nicht eindeutig, einen Schuldigen zu benennen. Bei Teilschuld hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf einen vollen Ersatz der Gutachterkosten. Sein Anspruch ist dann auf eine Haftungsquote begrenzt.
Die genaue Höhe der Kosten eines Gutachtens kann stark variieren und richtet sich nach dem jeweiligen Fachgebiet. Hier kann man sich jeweils an den Honorarordnungen orientieren, die für das entsprechende Fachgebiet gelten. Unter Umständen können dennoch höhere Kosten entstehen, wenn es sich beispielsweise, um eine komplexere Aufgabenstellung handelt oder der Gutachter viel Zeit für Recherchen, Dokumentationen oder Berechnungen aufwenden muss.
Vergleichsweise günstig fallen hingegen sogenannte Kurzgutachten aus. Sie haben jedoch den Nachteil, rechtlich nicht relevant zu sein und somit vor Gerichten keine Beweiskraft zu haben. Kurzgutachten werden in der Regel zu Pauschalpreisen oder auf Stundenbasis angeboten.
Im Einzelfall kann der Auftraggeber im Vorfeld mit dem Gutachter auch einen Festpreis vereinbaren. Es gilt die freie Honorarvereinbarung. In jedem Fall kann der Gutachter, bevor er seine Arbeit aufnimmt, eine Kostenschätzung abgeben, die dem Auftraggeber zumindest einen Anhaltspunkt über die zu erwartenden Kosten gibt. Viele Sachverständige bieten auch ein kostenfreies und unverbindliches Beratungsgespräch vor einer Auftragserteilung an.
Bei Gerichtsgutachten gilt das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Es regelt klar die jeweilige Höhe der Gutachterkosten.