Nicht jeder Gutachter ist gleichermaßen qualifiziert für jede Aufgabe. Ebenso wie es eine Vielzahl von Fachgebieten gibt, gibt es für diese unterschiedlichen Fachgebiete auch unterschiedliche, genau auf das jeweilige Fachgebiet spezialisierte Gutachter. Wer einen Gutachter beauftragen muss, sollte unbedingt wissen, dass die Bezeichnung „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ rechtlich nicht geschützt ist. Sowohl seitens des Gesetzgebers, aber auch von privaten Organisationen, gibt es jedoch Verfahren und Vorgaben, die dabei helfen, die für Gutachter notwendige Kompetenzen für verschiedene Bereiche zu definieren.
Man unterscheidet zunächst mehrere Gruppen von Sachverständigen. Ein und derselbe Gutachter kann – entsprechendes Fachwissen und Qualifikation vorausgesetzt – ohne Probleme mehreren Gruppen zugeordnet werden. Grob unterscheidet man zwischen fünf solcher Gruppen: Öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter, Gutachter amtlich anerkannter Prüforganisationen beziehungsweise amtlich anerkannte Gutachter, staatlich anerkannte Gutachter, zertifizierte Gutachter und Sonstige.
Öffentlich bestellte Gutachter
Für öffentlich bestellte Gutachter gibt es besondere, gesetzliche Regelungen, die in der Gewerbe- beziehungsweise der Handwerksordnung aufgeführt sind. Sie sind bestellt für die Erstellung von Gutachten, einigen Prüfungssektoren sowie die Beratung in ihrem Fachgebiet. Per Eid müssen sie sich dazu verpflichten, ihre gutachterliche Tätigkeit unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich auszuführen. Ihr Fachwissen müssen sie durch entsprechende Belege nachweisen können; außerdem dürfen keine Zweifel an ihrer persönlichen Integrität bestehen. Vor Gericht werden öffentlich bestellte Gutachter bevorzugt hinzugezogen; andere Sachverständige dürfen vom Gericht nur beauftragt werden, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Im Gegenzug müssen sich öffentlich bestellte Gutachter auch einem umfangreichen Pflichtenkatalog unterwerfen und sich während ihrer öffentlichen Bestellung auch immer wieder Kontrollen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unterziehen. Wenn sie gegen ihre Pflichten verstoßen, verlieren sie ihre öffentliche Bestellung. Listen, in denen öffentlich bestellte Gutachter aufgeführt sind, gibt es bei den jeweils zuständigen Kammern.
Amtlich anerkannte Gutachter
Auch für amtlich anerkannte Gutachter gelten eine Reihe von Vorschriften. Sie werden indes sogar hoheitlich tätig, in dem sie Sicherheitsprüfungen in bestimmten Bereichen durchführen. Gutachter amtlich anerkannter Prüfungsorganisationen sind in der Regel bei staatlich beliehenen Organisationen wie TÜV oder DEKRA angestellt oder haben zumindest einen festen Vertrag mit diesen. Die Organisationen und deren Gutachter werden von den zuständigen Landesbehörden überwacht; die Gutachter verlieren ihre amtliche Anerkennung, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen.
Staatlich anerkannte Gutachter
In Bayern spricht man anstellte des staatlich anerkannten Gutachters vom „verantwortlichen Sachverständigen“. Sie wurden in einigen Bundesländern zur Prüfung von Schall- und Wärmeschutz, baulichem Brandschutz und Standsicherheit eingeführt. Sie werden von den Landesbaubehörden sowie den Architekten- und Ingenieurkammern anerkannt.
Zertifizierte Gutachter
Gutachter können sich zertifizieren lassen, unabhängig davon, ob sie öffentlich bestellt sind oder nicht. Dafür zuständig sind staatliche Stellen oder bei nicht regulierten Fachbereichen privat organisierte Akkreditierungsstellen. Zertifizierte Sachverständige müssen ihre persönlichen und fachlichen Qualifikationen nachweisen; auch für sie gibt es einen Pflichtenkatalog. Grundsätzlich wird die Zertifizierung auf Zeit ausgestellt; Verlängerungen sind aber möglich. Die Europäischen Normeninstitutionen haben für die Zertifizierung EU-weit einheitliche Vorgaben geschaffen.
Sonstige Gutachter
Es gibt auch Gutachter, die sich in privatrechtlichen Verbänden organisiert haben. Welche Voraussetzungen ein solcher Verband erfüllen muss, um anerkannt zu werden, hat der Bundesgerichtshof bereits 1984 geregelt. Derlei Verbände nehmen Mitglieder auf und weisen diese dann als Verbandsgutachter aus. Auch sie müssen über bestimmte Qualifikationen verfügen und diese gegenüber dem Verband nachweisen können.